GehG: § 13a Abs 1 idF BGBl 1966/109 (Übergenüsse sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen; objektive Erkennbarkeit; hier: Dienstalterszulage war nicht als gesonderte Position auf dem Bezugszettel vermerkt)
§ 56 idF BGBl 1977/662 (ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen gebührt dem Lehrer, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat)