LDG: § 57 Abs 1 (Sonderurlaub; Ermessensentscheidung; Vorliegen eines wichtigen persönlichen oder familiären Grundes oder eines sonstigen besonderen Anlasses; Prüfung dieser Voraussetzungen selbst ist keine Ermessensentscheidung)
§ 58 Abs 1 idF BGBl I 1997/61 (Gewährung von Karenzurlaub auf Antrag)