Reisegebührenvorschrift 1955: § 22 Abs 1 (Zuteilungsgebühr)
§ 22 Abs 3 (Dienstzuteilung; Gebühr; Voraussetzungen; hier: Vorgehen, wenn verschiedene Abfahrtsstellen zur Verfügung stehen)
GehG: § 13a Abs 1 idF BGBl 1966/109 (Ersatz von Übergenüssen; objektive Erkennbarkeit; Zeitpunkt des erstmaligen Mehrbezuges von Bedeutung)