NGZG: § 16a idF BGBl 1994/550 (Gutschrift von Nebengebührenwerten für Zulagen, mit denen alle Mehrleistungen in zeit- und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten waren; § 16a wurde mit 1. 1. 2003 aufgehoben)
PG: § 61 Abs 1 idF BGBl I 2002/119 (Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss)