GehG § 24a Abs 2 Z 2 (Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen, Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung, bei bundeseigenen Wohnungen vom Bund bei Neuvermietung erzielbarer Hauptmietzins)
§ 112f Abs 1 (Übergangsbestimmungen, Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen, im Falle der vor dem 1. 7. 1998 erfolgten Gestattung der tatsächlichen Benützung Neubemessung der Grundvergütung nach § 24a Abs 4)