Tir Güter- und SeilwegeLG: § 2 Abs 1 lit a (Einräumung eines Bringungsrechtes; erhebliche Beeinträchtigung der zweckmäßigen Bewirtschaftung dadurch, dass keine oder nur unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht für Bringung der Erzeugnisse; hier: Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung von Steilflächen zur Heugewinnung)
VwGH 30. 10. 2008, 2007/07/0106, 0112