Bgld FLG: § 56 Abs 1 lit c idF LGBl 2003/61 (Übertragung von Anteilsrechten durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden durch Übertragung von bisher nicht an eine Liegenschaft gebundenen Anteilen (walzenden Anteilen) ist genehmigungspflichtig)
Bgld FLG: § 56 Abs 1 lit c idF LGBl 2003/61 (Übertragung von Anteilsrechten durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden durch Übertragung von bisher nicht an eine Liegenschaft gebundenen Anteilen (walzenden Anteilen) ist genehmigungspflichtig)