Vlbg BauG: § 5 Abs 1 (oberirdische Gebäude, Abstandsflächen vor jeder Außenwand; Begriff oberirdisch)
§ 6 Abs 1 (oberirdische Gebäude, ausgenommen kleine; Abstand von der Grundgrenze, mindestens drei Meter; Begriff oberirdisch; maßgeblich das Gelände nach der Bauführung)