NÖ BauO: § 48 Abs 1 (Emissionen von Bauwerken; keine Gesundheitsgefährdung oder örtlich unzumutbare Belästigung; Restkompetenz der Baubehörde in Verfahren betreffend gewerbliche Betriebsanlage; Verwendung von GA aus anderen Verfahren; konkrete Feststellungen, welche Anlagenteile betroffen, Begründung, inwieweit auch im Bauverfahren verwendbar; Einbeziehung von Vorbelastungen in die Beurteilung)