Tir BauO 2001: § 6 Abs 9 (bestehendes Gebäude, Nichterfüllung der Abstandsregelungen; Zubau, Umbau, Änderung des Verwendungszwecks; Bedingungen für die Zulässigkeit; Aufhebung durch die Vorstellungsbehörde; Prüfung auf die Übereinstimmung mit alter Baubewilligung; Toleranz für Abweichungen von der Baubewilligung aus dem Jahre 1951)
VwGH 22. 10. 2008, 2007/06/0092