NÖ BauO: § 48 Abs 1 (Emissionen von Bauwerken; keine Gesundheitsgefährdung oder örtlich unzumutbare Belästigung; Restkompetenz der Baubehörde in Verfahren betreffend gewerbliche Betriebsanlage; auch an der Grundgrenze dürfen keine unzumutbaren Immissionen auftreten)
NÖ ROG: § 14 Abs 2 Z 15 (Festlegung von Widmungen; Raumverträglichkeit; Bedachtnahme auf die Gefahrenbereiche von Betrieben nach der Seveso-II-Richtlinie)