NÖ BauO: § 48 Abs 1 Z 1 und 2 (Emissionen von Bauwerken; keine Gesundheitsgefährdung oder örtlich unzumutbare Belästigung; Restkompetenz der Baubehörde in Verfahren betreffend gewerbliche Betriebsanlage; keine Zuständigkeit hinsichtlich Z 1, aber hinsichtlich örtlich unzumutbarer Belästigung nach Z 2; auch an der Grundgrenze dürfen keine unzumutbaren Immissionen auftreten)
VwGH 10. 9. 2008, 2007/05/0107