AVG § 68 Abs 1 (Abänderung und Behebung von Bescheiden von Amts wegen, "entschiedene Sache"; Fortbestehen und Weiterwirken des Sachverhaltes, Prüfung des glaubhaften Kerns, Aufbau der neuen Gründe auf einer bereits für unglaubwürdig erachteten Fluchtgeschichte)
AsylG 1997 § 7 (Asylgewährung)