Nahezu alle praktisch bedeutenden Enteignungsbestimmungen sehen für die Festsetzung der Entschädigung die sukzessive Zuständigkeit vor. Ein historischer Rückblick zeigt, dass die sukzessive Zuständigkeit inhaltlich dazu diente, eine mangelnde echte Verwaltungsgerichtsbarkeit zu ersetzen. Bis zum heutigen Tag jedoch bestehen Unklarheiten in der Anwendung der sukzessiven Zuständigkeit. Mit der möglichen Einführung von Verwaltungsgerichten erster Instanz könnte wohl auf die sukzessive Zuständigkeit zur Festsetzung von Enteignungsentschädigungen verzichtet werden, sofern die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit auf gewisse Besonderheiten des Verfahrens zur Bestimmung der Enteignungsentschädigung Rücksicht nimmt.