B-VG Art 139 Abs 1 und 3 (Verordnungsprüfung, Umfang der Prüfung und Aufhebung; Aufhebung nur so weit als zur Beseitigung der Gesetzwidrigkeit erforderlich; untrennbarer Zusammenhang der Bestimmungen einer Verordnung, die
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Verbot, Ausnahmen davon und Strafbestimmung enthält; Aufhebung zur Gänze)