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GZ 117/11-BK/08 vom 23. 1. 2009 (DISZIPLINARRECHT)

BerufungskommissionDISZIPLINARRECHTZfV 2009/666ZfV 2009, 350 Heft 2 v. 5.5.2009

BDG 1979 § 123 Abs 1 (Einleitungsbeschluss, neue Fakten, Ergänzung des Einleitungsbeschlusses)

GZ 117/11-BK/08 vom 23. 1. 2009

Ergibt das weitere Verfahren in Einzelheiten geringfügige Modifikationen des dem Besch zur Last gelegten Verhaltens, die vom Spruch des EinlBeschl noch erfasst sind, oder eine Änderung in der rechtlichen Qualifikation, so ist eine Abänderung oder Ergänzung des EinlBeschl nicht erforderlich. Kommen im Verfahren jedoch neue Fakten hervor, die im Spruch des EinlBeschl nicht gedeckt sind, so ist diesbezüglich ein eigener ergänzender EinlBeschl zu fällen. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens war (VwGH 18. 10. 1990, 90/09/0107; 26. 9. 1991, 91/09/0094; 30. 10. 1991, 91/09/0121 und 91/09/0138, 0139; BerK 1. 6. 1999, GZ 13/9-BK/99).

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