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VfGH 9. 6. 2008, B 105/07 (Grundverkehrsrecht)

JudikaturGRUNDVERKEHRSRECHTZfV 2009/648ZfV 2009, 342 Heft 2 v. 5.5.2009

Tir GVG: § 2 Abs 1 (Grundstücke, die in anderer Weise als für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, gelten nur dann als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, wenn sie vor nicht mehr als 20 Jahren im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden und noch so beschaffen sind, dass sie ohne besondere Aufwendungen wieder einer solchen Nutzunge zugeführt werden können)

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