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VwGH 4. 9. 2008, 2005/01/0646 (Verwaltungsverfahren)

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 2009/602ZfV 2009, 327 Heft 2 v. 5.5.2009

AVG § 71 Abs 1 Z 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ua Versäumung einer Frist, Glaubhaftmachung eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens; Ereignis, auch Rechtsirrtum)

ZustG § 8 Abs 1 (Änderung der Abgabestelle bei laufendem Verfahren, von dem Partei Kenntnis hat, unverzügliche Mitteilung an Behörde)

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