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VwGH 29. 5. 2008, 2005/07/0163 (ABFALLWIRTSCHAFT)

JUDIKATURABFALLWIRTSCHAFTZfV 2009/37ZfV 2009, 48 Heft 1 v. 16.3.2009

AWG 2002: § 12 Abs 1 idF BGBl I 2002/102 (gewerbsmäßige Abgabe von Motorölen an Letztverbraucher ist nur durch Inhaber von Tankstellen, Kraftfahrzeugmechaniker, Maschinen-Service-Stellen, den Mineralölfachhandel und durch Personen, welche die Genannten mit Motorölen beliefern (Großhandel) unter den Voraussetzungen des Abs 2 und 3 zulässig; hier: Abgabe von Motoröl in einem Selbstbedienungsmarkt)

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