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Der abgeschwächte Konkurrenzschutz nach § 7 Abs 1 Z 4 lit b und c Kraftfahrliniengesetz - verfassungswidrig und/oder gemeinschaftsrechtswidrig?

AbhandlungenBernd WieserZfV 2009/2ZfV 2009, 2 Heft 1 v. 16.3.2009

Nach § 7 Abs 1 Z 4 lit b und c Kraftfahrliniengesetz ist die Konzession für den Betrieb einer Kraftfahrlinie dann zu versagen, wenn der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch einen bisherigen Konzessionsinhaber zu gefährden geeignet ist bzw wenn der bisherige Konzessionsinhaber die notwendige Verbesserung der Verkehrsbedienung selbst vornimmt. Dieser Beitrag untersucht die Vereinbarkeit der gegenständlichen Regelung mit der in Art 6 StGG verbürgten Erwerbsausübungsfreiheit sowie mit einschlägigem gemeinschaftsrechtlichem Sekundärrecht.

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