BDG 1979 § 38 Abs 3 Z 1 (Organisationsänderung, konkrete Auswirkungen auf den Arbeitsplatz, nachvollziehbare Begründung)
GZ 66/12-BK/08 vom 7. 8. 2008
Eine Organisationsänderung, die zum Wegfall des ArbPl eines Bediensteten führt, begründet grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung bzw Verwendungsänderung dieses Bediensteten. Dem Dienstgeber obliegt es im Rahmen seiner Organisationskompetenz, bei sich ändernden Gegebenheiten wie zB bei deutlichen Umsatzrückgängen, organisatorische Maßnahmen - mitunter verbunden mit personellen Veränderungen - zu treffen. Dabei ist dem Dienstgeber zuzugestehen, bei einer Neuverteilung von Aufgaben auch Überlegungen zur Effizienzsteigerung anzustellen, wobei es der Beh überlassen bleiben muss, welche Organisationseinheiten sie vorsieht und mit welchen Mitarbeitern diese einzurichten sind. Allerdings ist die unmittelbare Betroffenheit des wahrgenommenen ArbPl bzw dessen weitgehende Veränderung durch die Neuorganisation Voraussetzung, um von einem Wegfall überhaupt sprechen zu können (stRsp d BerK zB 13. 2. 1997, GZ 122/9-BK/96; 11. 3. 2008, GZ 145/10-BK07 ua).