B-VG Art 140 Abs 1 (Gesetzesprüfung, Individualantrag, Legitimation; zum Zeitpunkt der Einbringung und der Entscheidung durch den VfGH; Änderung der Rechtslage nach Einbringung des Antrags; auch geringfügige Änderung wie der Entfall eines Zitats führt zur Unzulässigkeit des Antrags; unmittelbare Betroffenheit; baurechtliche Vorschrift, die den Bauwerber zu Überprüfungen durch einen Prüfingenieur verpflichtet; keine Regelung der Rechte des Prüfingenieurs)