VfGG § 87 Abs 2 (Verpflichtung der Behörde nach Beschwerdestattgebung, unverzügliche Herstellung des der Rechtsanschauung des VfGH entsprechenden Rechtszustandes mit den zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln; Beachtung der die Aufhebung des Bescheides tragenden Gründe bzw die zugrunde liegenden rechtlichen Bewertungen des VfGH, Bindung an die vom VfGH im ersten Rechtsgang geäußerte Rechtsansicht bei unveränderter Sach- und Rechtslage beim Ersatzbescheid; Verstoß gegen Bindungswirkung, Verletzung des Bf im selben Recht wie im ersten Rechtsgang)