StVO § 100 Abs 7 (besondere Vorschriften für das Strafverfahren; Eingehobene Strafgelder; Abführung an Erhalter jener Straße abzuführen, auf der die Verwaltungsübertretung begangen worden ist; Straßen die gemäß Bundesstraßen-Übertragungsgesetz als Bundesstraßen aufgelassen wurden; Abführung an Bund; Ausgleich gemäß Zweckzuschussgesetz; finanzielle Begleitmaßnahmen zwischen Land und Gemeinde zu vereinbaren)
VfGH 28. 2. 2008, A 8/07