AVG § 19 Abs 3 (Ladungen; Verpflichtung zur Folgeleistung, Zwangsstrafen oder Vorführung nur nach vorheriger Androhung des Zwangsmittels, diesfalls Zustellung der Ladung zu eigenen Handen)
§ 19 Abs 4 (kein Rechtsmittel gegen Ladung oder Vorführung)
AVG § 19 Abs 3 (Ladungen; Verpflichtung zur Folgeleistung, Zwangsstrafen oder Vorführung nur nach vorheriger Androhung des Zwangsmittels, diesfalls Zustellung der Ladung zu eigenen Handen)
§ 19 Abs 4 (kein Rechtsmittel gegen Ladung oder Vorführung)