AVG § 53a Abs 3 (Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen; Gebührenbestimmung mit Bescheid; Berufungsrecht des Sachverständigen; kein Berufungsrecht der Partei des Verwaltungsverfahrens)
VwGH 25. 4. 2008, 2007/02/0205
Ein B, mit dem Kosten eines SV festgesetzt werden, betrifft allein das Verhältnis zwischen Beh und SV. Der Partei, die für die der Beh dadurch erwachsenen Barauslagen im allgemeinen aufzukommen hat, kommt im Verfahren betreffend die Festsetzung der Kosten eines SV keine Parteistellung zu. Sie kann ihre Rechte im Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen gem § 76 AVG geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn der Partei (Beschuldigter im Hauptverfahren) der B neben dem SV zugestellt wurde. Zurückweisung.