Stmk BauG: § 27 Abs 1 (Parteistellung, Verlust bei nicht rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen, Voraussetzungen; ordnungsgemäße Kundmachung der mündlichen Verhandlung, doppelte Kundmachung; Eignung der Kundmachungsform, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt; Kundmachung im Internet, nur geeignet, wenn Beteiligte "vernetzt"; im konkreten Fall ungeeignete Kundmachung, keine Präklusion)