MeldeG 1991: § 19a Abs 1 idF BGBl I 2001/28 (Hauptwohnsitzbestätigung, Obdachlose, Mittelpunkt der Lebensinteressen seit mindestens 1 Monat und Bezeichnung einer Kontaktstelle)
§ 19a Abs 2 (Kontaktstelle als Abgabestelle iSd ZustG, wenn Obdachloser Zustimmung des für die Stelle Verfügungsberechtigten nachweist; regelmäßiges Aufsuchen der Kontaktstelle, ständige Anwesenheit nicht erforderlich)