VStG § 51f Abs 2 (öffentliche mündliche Verhandlung; Nichterscheinen trotz ordnungsgemäßer Ladung hindert Verhandlungsdurchführung und Erkenntnisfällung nicht)
AVG § 19 Abs 3 (Ladungen; Nichterscheinen; sonstiges begründetes Hindernis, keines; bloßer Hinweis auf "Niederschläge")