VwGG § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzungsantrag; Fristversäumnis durch Verschulden einer Hilfsperson)
VwGH 2. 4. 2008, 2008/08/0023,
1. Der Begriff des minderen Grades des Versehens in § 46 Abs 1 VwGG ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, dh die im Verkehr mit Beh und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (aus der stRsp VwGH 10. 3. 1998, 97/08/0405, 0406 = ZfV 1999/1531). Nach der Rsp des VwGH ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen. Führt das Fehlverhalten anderer Personen, etwa das von Kanzleiangestellten oder Haushaltsangehörigen zu einer Fristversäumung, so ist zu prüfen, ob der Parteienvertreter bzw die Partei selbst dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass sie eine IHR auferlegte Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat, wie zB Auswahlverschulden, mangelnde Überwachungstätigkeit oder sonstiges Organisationsverschulden (VwGH 23. 11. 1994, 93/13/0058, 0060).