VwGG § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ua Versäumung einer Frist, Glaubhaftmachung eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, Wiedereinsetzung auch bei nur minderem Grad des Versehens, Verschulden des Parteienvertreters ist Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen; Rechtsanwalt, zumutbare Kontrolle; keine, rein manipulative Tätigkeiten der Kuvertierung und der Postaufgabe, keine Kontrollpflicht bei verlässlicher Kanzleikraft, erforderliche und zumutbare Sorgfalt im Verkehr mit Behörden und Gerichten; Anführung von abzufertigenden Schriftstücken)