VwGG § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung, Verschulden, eigenes Verschulden der Partei, mangelnde Kontrolle der Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch Vertreter oder Boten)
VwGH 24. 1. 2008, 2007/09/0221, 0222
1. Nach stRsp des VwGH ist das Verschulden eines Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten. Allerdings ist eine andere Betrachtungsweise dort geboten, wo es sich bei dem Überbringer der Beschwerde nicht um einen Vertreter, sondern lediglich um einen Boten handelt. Liegt ein nicht nur minderer Grad des Versehens auf Seiten der Partei jedenfalls vor, kommt der Frage nach dem Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Bevollmächtigungsverhältnisses hingegen keine Bedeutung mehr zu.