BundesvergabeG 2002: § 21 Abs 1 (allgemeine Grundsätze des Vergabeverfahrens Grundsätze der Leistungsvergabe; Diskriminierungsverbot)
§ 25 Abs 2 Z 1 (Wahl des Verhandlungsverfahrens; Lieferaufträge; Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung; kein geeignetes Angebot im vorangegangenen offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung; keine grundlegende Änderung der ursprünglichen Bedingungen)