FSG-GV § 14 Abs 5 (Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen; Kriterien sind auch für Lenker von Kfz der Gruppe 2 anzusetzen)
RL 91/439/EWG des Rates vom 29. 7. 1991 über den Führerschein: Anhang III Z 14.2 (Alkohol, Gruppe 2)