StudienförderungsG 1992: § 26 Abs 2 Z 4 (Anspruch auf Höchststudienbeihilfe; bei Wohnsitz im Studienort wegen zeitlicher Unzumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt infolge der Entfernung des Wohnsitzes der Eltern zum Studienort; Unmaßgeblichkeit der Verkehrsverhältnisse innerhalb der Wohnsitzgemeinde der Eltern)
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