GewO 1994 § 19 (individueller Befähigungsnachweis; keine amtswegige Beschränkung der Feststellung über die individuelle Befähigung auf einen Teil des begehrten Gewerbewortlauts)
§ 349 Abs 1 (Verfahren über den Umfang von Gewerbeberechtigungen und die Einreihung von Gewerben; keine amtswegige Antragstellung bei eindeutiger Zuordenbarkeit)