AsylG 1997 § 10 Abs 1 (Asylerstreckungsantrag von Angehörigen, Zuwarten mit Entscheidung über Erstreckung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den Hauptantrag)
§ 11 Abs 2 (Erstreckungswerber, Beteiligtenstellung im Verfahren über Hauptantrag, Möglichkeit aus eigenem alles Zweckdienliche im Hauptantragsverfahren vorzubringen; Zuwarten mit Asylerstreckungsentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Hauptantragsverfahrens)