GehG § 15 Abs 2 (Nebengebühren, pauschalierte, Gruppenpauschalierung, Rechtsverordnung, keine; Erlass; trotz pauschalierter Nebengebührenvergütung Anspruch auf zusätzliche Nebengebührenvergütung hinsichtlich noch nicht berücksichtigter Tatbestände)
§ 15 Abs 6 (ebenso, Neubemessung, keine; bloße Auszahlung)