OÖ BauO 1994: § 27 Abs 1 (Werbe- und Ankündigungseinrichtungen; Errichtung ungeachtet der Flächenwidmung, sofern Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan sie nicht ausdrücklich ausschließt)
§ 27 Abs 3 (ebenso, Anzeige; Verfahren, Untersagung nur wegen eines Widerspruchs zu Abs 1)