AuslBG § 2 Abs 2 (Beschäftigung, Begriff; Begründung eines Dienstverhältnisses ohne direkten Kontakt zwischen Arbeitgeber und Aushilfskräften und ohne Entgeltvereinbarung, keine unentgeltliche Vorführung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten)
§ 2 Abs 4 (ebenso, wahrer wirtschaftlicher Gehalt)