BDG 1979 § 38 Abs 3 Z 1 (Organisationsänderung, Schengenerweiterung, Reduzierung des Personalüberhanges an Grenzdienststelle, Zuweisungsinteresse an anderer Dienststelle, erfolglose Interessentensuche)
§ 38 Abs 4 (Versetzung an anderen Dienstort, wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil, keiner, Fahrtstrecke von 22 km)