BDG 1979 § 38 Abs 4 (Versetzung an anderen Dienstort, schonendste Variante, zum Versetzungszeitpunkt verfügbare freie Arbeitsplätze)
GZ 2/16-BK/08 vom 18. 7. 2008
Nach der Rsp der BerK kann auch bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses an einer Versetzung nicht jede Versetzung gerechtfertigt werden. Vielmehr obliegt es der DBeh, den Beamten - ungeachtet einer objektivierten Notwendigkeit der Abberufung von der bisherigen Verwendung - unter Bedachtnahme auf alle in Betracht kommenden Möglichkeiten auf einen seiner bisherigen Verwendung möglichst adäquaten ArbPl zu versetzen. Die DBeh ist verpflichtet, bei Personalmaßnahmen, die sie im Rahmen des wichtigen dienstlichen Interesses setzt, die für den Bea schonendste Variante zu wählen (BerK 12. 9. 2007, 104/16-BK/07 mwN).