AVG: § 18 Abs 2 idF BGBl I 2004/10 (Genehmigung von Erledigungen durch Unterschrift eines befugten Organwalters; fehlende Unterschrift sowohl auf Urschrift als auch auf der dem Betroffenen übermittelten Ausfertigung; fehlende Bescheidqualität)
FPG § 11 Abs 3 (Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden; Nachvollziehbarkeit der Identität des Genehmigenden im Akt; nicht gegebene)