AVG § 10 (Vertretung; Bestehen eines zivilrechtlichen Vollmachtsverhältnisses erforderlich)
§ 15 (Niederschrift, voller Beweis; Behauptung der Erhebung von Einwendungen in der mündlichen Verhandlung durch einen Bevollmächtigten)
§ 42 Abs 1 (mündliche Verhandlung, ordnungsgemäße Kundmachung, Präklusion; Einwendungen durch Bevollmächtigten; Ermittlung des Inhalts der Äußerungen in der Verhandlung anhand des Protokolls; Überreichung eines Schriftsatzes, in dem auch der Name einer nicht erschienenen Partei aufscheint; ausschlaggebend das mündlich Vorgetragene)