AVG § 66 Abs 2 (Berufungsentscheidung; Zurückverweisung; Zulässigkeit in Verfahren vor UVS; Voraussetzungen, Ergänzungen des Sachverhaltes nicht zu Fragen die nicht Gegenstand des UVS-Verfahrens sind; fehlende Begründung und Konkretisierung der durchzuführenden Sachverhaltsergänzungen)