StVO § 84 Abs 2 (Verbot von Werbungen und Ankündigungen außerhalb dess Ortsgebietes an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand; keine Geltung für Anbringungsvorrichtung, ausgenommen untrennbare Einheit; "Plakat")
§ 84 Abs 4 (Entfernungsauftrag; ausreichende Beschreibung der betroffenen Tafeln)