PrivatradioG (PrR-G): § 19 Abs 1 (Werbung; unter anderem gestaltete An- und Absagen; kein Erfordernis der Preisangabe für beworbenes Produkt)
§ 19 Abs 3 (Werbung; kumulatives Erfordernis der Erkennbarkeit und eindeutige Trennung durch akustische Mittel; Sendungsintroduktion, die offen lässt, ob Sendung, Ansage einer Patronanzsendung oder Werbesendung folgt)