PrivatradioG (PrR-G): § 6 Abs 1 Z 1 (Auswahlgrundsätze; Zulassung; Kriterium der Meinungsvielfalt; Verbindung mit anderen Medieninhabern; keine zwingende Vorreihung von Unternehmen ohne entsprechende Kooperation)
§ 9 (Beteiligung von Medieninhabern; Innehabung von mehreren Zulassungen; Verbot der Überschneidung von Versorgungsgebieten)