FPG § 88 Abs 1 Z 6 (Ausstellung eines Fremdenpasses; subsidiär Schutzberechtigter; Abstellen auf Interesse der Republik gemeinschaftsrechtswidrig)
VwGH 29. 1. 2008, 2007/18/0601
1. Nach der Rsp des VwGH zum FrG 1997 ist vorrangige, für die Verwirklichung jedes einzelnen der in den § 76 Abs 1 Z 1 bis 5 leg cit (entspricht nunmehr § 88 Abs 1 Z 1 bis 5 FPG) umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass die Ausstellung im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu Reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (VwGH 6. 9. 2007, 2005/18/0505 = ZfVB 2008/350).