KFG § 103 Abs 2 (Pflichten des Zulassungsbesitzers; Lenkerauskunft; keine Verpflichtung bei missverständlicher Fragestellung)
VwGH 25. 1. 2008, 2007/02/0136
Der Bf wurde im Verlangen nach Auskunft iSd § 103 Abs 2 KFG zunächst textlich aufgefordert, gem § 103 Abs 2 KFG Auskunft zu erteilen. Danach wurde als erster Hinweis der Inhalt des § 103 Abs 2 KFG wiedergegeben, in der Folge darauf hingewiesen, was als Nichterteilung der Auskunft gelte, und in einem letzten Hinweis die Mitwirkungspflicht erwähnt und eine weitere Folge der Nichterteilung der Auskunft angesprochen.